Osterfeuerregelungen in den einzelnen Kommunen!

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen:

Osterfeuer müssen dem Brauchtum dienen

07.04.2004

Feuer zur Osterzeit sind nur dann als Osterfeuer erlaubt oder können genehmigt werden, wenn sie eindeutig und zweifelsfrei der Brauchtumspflege dienen. Demgegenüber sind Feuer, mit denen der Zweck verfolgt wird, pflanzliche Abfälle aller Art zu entsorgen, grundsätzlich verboten, auch wenn sie zur Osterzeit stattfinden. Das hat der 21. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden. Er wies damit die Beschwerde eines Landwirts aus Dortmund - Menglinghausen gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 31. März 2004 zurück. Mit seinem Rechtsmittel wollte der Landwirt und Beschwerdeführer im Wege der einstweiligen Anordnung die Genehmigung für ein "Osterfeuer" auf seinem landwirtschaftlichen Grundstück von der Stadt Dortmund erstreiten.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Senat ausgeführt: Das Abbrennen von Osterfeuern spielt sich nicht im rechtsfreien Raum ab. Osterfeuer sind unter vielfältigen Gesichtspunkten des Umweltschutzes, aber auch des Schutzes von Kleintieren problematisch. Sie finden ihre Rechtfertigung allein in der Brauchtumspflege, die mit den heutigen Anforderungen insbesondere in abfall- und immissionsschutzrechtlicher Hinsicht abzustimmen ist. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass mit Aufhebung der Pflanzen-Abfall-Verordnung zum 1. Mai 2003 auch das Verbrennen pflanzlicher Abfälle zum Zwecke ihrer Beseitigung uneingeschränkt nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu beurteilen ist. Nach § 27 dieses Gesetzes dürfen Abfälle grundsätzlich nur in den dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen behandelt werden. Mithin sind Feuer, die dem Zweck der Beseitigung von Pflanzenschnitt dienen, grundsätzlich verboten, auch wenn sie zur Osterzeit stattfinden. Besteht der Zweck des Feuers demgegenüber eindeutig und zweifelsfrei nicht in der Beseitigung pflanzlicher Abfälle, sondern soll das Feuer ausschließlich dem Brauchtum dienen, so richtet sich seine Zulässigkeit nach § 7 des Landes-Immissionsschutzgesetzes, der das Verbrennen im Freien regelt. In Anwendung dieser Bestimmungen hat der Senat die sich schon im bisherigen Verfahren aufdrängende Einschätzung bestätigt, dass es dem Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben in erster Linie oder zumindest ganz wesentlich auch um die - kostengünstige - Beseitigung seines Herbst- und Frühjahrsschnittes der Bäume, Sträucher, Büsche und einer 300m langen Hecke geht, die auch zur Osterzeit verboten ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 21 B 727/04

Verbrannt werden darf nur trockenes unbehandeltes Holz: Aber wie ist die Realität?

  

So sehen Osterfeuer im Kreis Recklinghausen aus. Entsorgung oder Tradition?

  

Osterfeuer in Dorsten neu geregelt
17.03.2008

Am 13.03.2008 hat der Rat der Stadt Dorsten eine neue Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Dorsten beschlossen. Insbesondere sind Regeln zum Abbrennen von Osterfeuern neu geschaffen worden. Das Abbrennen eines Osterfeuers gilt dann als genehmigt, wenn eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein dieses Feuer

zwischen Karsamstag, 20:00 Uhr, und Ostersonntag, 22:00 Uhr,

im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ausschließlich zur Brauchtumspflege abbrennt.

Dabei sind folgende Abstände einzuhalten:

  • 25 m zu Wohngebäuden, sonstigen baulichen Anlagen, einzeln stehenden Bäumen, Wallhecken, Windschutzanlagen, Feldgehölzen, Gebüschen und öffentlichen Verkehrsflächen,
  • 100 m zu Bundesautobahnen, Bundesstraßen, Bahnlinien und Waldflächen.

Der Abbrennhaufen darf eine Grundfläche von 5 x 5 m und ein Gesamtvolumen von 50 m3 nicht überschreiten.

 

Regelung für Osterfeuer in der Stadt Gladbeck

Was sind Brauchtumsfeuer?

Brauchtumsfeuer, wie z.B. Osterfeuer, sind nur solche Feuer, die von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen und Vereinen ausgerichtet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für Jedermann zugänglich sind. Das Gemeinschaftserlebnis stellt den besonderen Sinnbezug des Osterfeuers her oder fördert ihn zumindest.

Das heißt: Alle Feuer, die diese strengen Voraussetzungen nicht erfüllen, sind gesetzlich verboten. Verstöße werden verfolgt und geahndet.

Verbrannt werden dürfen nur:

Geeignete trockene pflanzliche Rückstände, wie z. B. unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt. Alles andere Brennmaterial ist unzulässig.

Um das Ablagern von fremden Müll, Hausrat, Sperrmüll etc. zu vermeiden, sollte das Brennmaterial zweckmäßiger Weise erst wenige Tage vor der Veranstaltung zusammengetragen werden.

Wichtig!

Zu beachten sind auch bei Brauchtumsfeuern die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG - , wonach das Verbrennen von Gegenständen im Freien untersagt ist, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können.

Das Verbrennen ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung, nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder durch Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert wird.

Also:

- Feuerstellen nicht in unmittelbarer Nähe von Gebäuden, Verkehrswegen, Bäumen und Sträuchern einrichten.

- Brennmaterial erst kurz vor dem Verbrennen aufschichten, damit keine Vögel und Kleinsäuger zu Schaden kommen.

- Brennmaterial vor dem Anzünden noch einmal umschichten, um evtl. darin befindliche Tiere vor dem Verbrennen zu schützen.

- Beaufsichtigung des Feuers von einer mindestens 18 Jahre alten Person, die den Verbrennungsplatz erst nach vollständigem Erlöschen des Feuers sowie der Glut verlassen darf.

- Geeignete Löschmittel wie Sand, Wasser oder Feuerlöscher in ausreichendem Umfang bereithalten.

- Beim Anzünden dürfen keine Brandbeschleuniger (Benzin etc.) verwendet werden.

- Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden (Funkenflug); ein in Gang gesetztes Feuer ist bei aufkommendem starken Wind unverzüglich zu löschen.

- Verbrennungsrückstände unverzüglich in den Boden einarbeiten oder mit Erde abdecken.

Anmeldung von Brauchtumsfeuern:

Bitte melden Sie Ihr Brauchtumsfeuer bis spätestens 7 Tage vor dem Abbrennen dem örtlichen Ordnungsamt schriftlich mit folgenden Angaben an:

1. Bezeichnung der Organisation oder des Vereins

2. Ort der Feuerstelle

3. Datum

4. Uhrzeit

5. Verantwortliche(r) mit Telefonnummer (Handynummer)

 

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Abbrennen von Brauchtumsfeuern auf dem Gebiet der Stadt Herten (Brauchtumsfeuerverordnung) 2005


Aufgrund der §§ 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1; 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - vom 13. Mai 1980 (GV NW S. 528; SGV NW 2060) in der derzeit gültigen Fassung und des § 7 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen - Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) - vom 18.03.1975 (GV NW S. 2232 SGV NW 7129) in der derzeit gültigen Fassung wird von der Stadt Herten als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Herten vom 02. März 2005 für das Gebiet der Stadt Herten folgende Verordnung erlassen:
Inhaltsübersicht

§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Verhaltenspflichten, Brennmaterialien, Mindestabstände, Tierschutz
§ 3 Anzeigepflicht
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
§ 5 Inkrafttreten

§ 1
Grundsätze
(1) Brauchtumsfeuer sind Feuer, die zum Zwecke der Brauchtumspflege und nicht zum Zwecke der Abfallbeseitigung abgebrannt werden.
(2) Brauchtumsfeuer liegen nur dann vor, wenn sie auch tatsächlich zu den jeweiligen Anlässen (z. B. Osterfeuer von Ostersamstag
bis Ostermontag) entfacht werden.

§ 2
Verhaltenspflichten, Brennmaterialien, Mindestabstände, Tierschutz
(1)  Das Verbrennen ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile und erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklungen, nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert wird.
(2) Es darf ausschließlich raucharmes, trockenes, unbehandeltes und naturbelassenes Holz zum Verbrennen verwandt werden.
(3)  Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers benutzt werden.
(4)  Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken.
(5)  Das Feuer ist ständig von einer Person, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, zu beaufsichtigen. Die verantwortliche Person darf den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind und muss während des Verbrennens telefonisch erreichbar sein. Es ist geeignetes Löschmittel in ausreichender Menge an der Feuerstelle bereit zu halten.
(6)  Der Verbrennungsvorgang muss, sofern es sich nicht um einen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) handelt, bis spätestens 22.00 Uhr beendet sein. Gegebenenfalls ist zu diesem Zeitpunkt das Feuer abzulöschen bzw. die Glut zu übererden.
(7) Die nachfolgend aufgeführten Mindestabstände sind einzuhalten:
a)    zu Wohngebäuden                        25 Meter
b)    zu sonstigen baulichen Anlagen, einzeln stehenden Bäumen,
Wallhecken, Windschutzanlagen, Feldgehölzen und Gebüschen 25 Meter,
b) zu öffentlichen Verkehrsflächen 25 Meter,
c) zur nächstgelegenen Waldfläche 100 Meter.
Bei aufkommendem starken Wind ist das Feuer unverzüglich zu löschen.
(8) Der Gehölzhaufen ist erst kurz vor dem Entzünden aufzubauen oder umzuschichten, damit eventuell darin befindliche Tiere nicht geschädigt werden. Seit längerer Zeit bereitliegende Brennguthaufen sind vor dem Abbrennen vollständig von Punkt umzuschichten, um gegebenenfalls darin befindlichen Tieren die Möglichkeit zur Flucht zu geben.

§ 3
Anzeigepflicht
(1) Das Abbrennen eines Brauchtumsfeuers ist der Ordnungsbehörde bis spätestens vier Woche vor dem Abbrenntermin schriftlich anzuzeigen.
(2) Mit der Anzeige ist folgendes mitzuteilen:
- Ort des Abbrennens
- Datum und Uhrzeit des Abbrennens
- Verantwortliche Person
- Telefon- bzw. Mobilfunknummer, unter der die verantwortliche Person zum Zeitpunkt des Abbrennens am Abbrennort erreichbar ist

§ 4
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift

1. des § 2 Abs. 1, 4, 5 und 6 über die Verhaltenspflichten;
2. des § 2 Abs. 2 und 3 über die Verwendung von Brennmaterialien;
3. des § 2 Abs. 7 über die einzuhaltenden Mindestabstände;
4. des § 3 über die Anzeigepflicht zuwiderhandelt.
(2) Verstöße gegen die Vorschrift dieser Verordnung können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- € nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl I S. 602) geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind.

§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Stadt Herten
als örtliche Ordnungsbehörde
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser ordnungsbehördlichen Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Castrop-Rauxel? Datteln? Haltern am See? Marl? Oer-Erkenschwick? Recklinghausen? Waltrop?

Sind das geplante Osterfeuer??????

Wurden diese Osterfeuer von den Ordnungsämtern überprüft? Nicht bemängelt? Vielleicht sind die Angestellten nur nicht aufgeklärt?

Da diese Feuer noch nicht abgebrannt sind, kann man zurzeit nicht eindeutig von Osterfeuern sprechen. Aber wir werden sehen!

Wir vom NUR-im-VEST fordern schärfere Kontrollen und härtere Bestrafungen!

Marler Straße / Landwehr Herten - hier liegt sogar Sondermüll auf dem Osterfeuer

1 Tag nach dem entzünden. Das Feuer schwelt noch und gibt giftige Rauchgase an die Umwelt frei.

Bottrop - auch hier behandeltes Holz (getränkt?) und Grünschnitt

Halleluja Feuer - Umweltverschmutzung noch am nächsten Tag. Hier werden durch das Schwelen giftige Rauchgase frei gesetzt. Es lebe die Tradition!

In der Ried Herten - Strohballen und Tannen sind hier der Hauptbestandteil

Nur mäßig abgedeckt - Köhlercharakter. Auch noch schwelend am nächsten Tag.

Marler Straße / Landwehr - Bahnschwellen mit eingeschlagenen "Nägeln" Kösheide Pelkumerfeld Gladbeck / Baumstämme und reichlich Grünschnitt Nähe Schloss Beck Kirchhellen / nur Grünschnitt auf dem Osterfeuer

Dorstener / Feldhauser Straße Gladbeck - auch hier reichlich Grünschnitt.

Ellinghorster Straße / das Feuer darf nur einige Stunden brennen!!!

In der Ried / Grünschnitt ohne Ende / hier haben einige das Gerichtsurteil vom OVG Münster nicht gelesen.

Danke an die traditionellen Brauchtumsfeuer Liebhaber - oder auch Umwelts..........

Schützenplatz Ellinghorst - Ein wahrlich gelungenes Osterfeuer? / Alkohol schon im Vorfeld? Oder nur Entrümpelung des Vereinsheims?

Danke an die traditionellen Brauchtumsfeuer Liebhaber - oder auch Umwelts..........

Reiner Grünschnitt und somit verboten

Trotz Verbot und Nässe angezündet. Verstoß gegen die Verordnung der Stadt Herten.

Baumstämme und Grünschnitt, Paletten und Eisenbahnschwellen, Holzbalken und Unrat!

Osterfeuer?

Oder nur Feuer zur Entsorgung? Die Entsorgungsunternehmen berechne ca. 190,00 Euro für eine Tonne Siedlungsabfälle - da kommen doch Osterfeuer viel zu selten vor. Aber hier kann man Tradition mit Entsorgung ideal kombinieren.

Wir vom NUR-im-VEST mit Gelsenkirchen und Bottrop meinen: Das Ordnungsamt und die Städte sind gefordert ein Riegel davor zu schieben - vernünftige Verordnungen zu schaffen, private Osterfeuer zu verbieten und nur noch wenige öffentliche Osterfeuer zu genehmigen. Diese Osterfeuer müssen dann aber auch den Gesetzen, wie dem LImschG und dem Abfallbeseitigunsgesetz, entsprechen.

So sehen viele Osterfeuer am nächsten Tag aus, wie hier an der Kämpe und an der Feldhauser/Dorstener Straße. Umweltverschmutzung noch am nächsten Tag. Hier werden durch das Schwelen giftige Rauchgase frei gesetzt. Es lebe die Tradition.

Das sind Beispiele wie ein Osterfeuer auf keinen Fall aussehen darf! Sondermüll und Siedlungsabfälle! Tannen und Strohballen! Einigen Betreibern scheint der Begriff Grünschnitt nicht geläufig. Hier der Link zum Oberverwaltungsgericht Münster.

Umweltverstöße sind kein Kavaliersdelikte! Und Osterfeuer keine Entsorgungsfeuer!


 

 

Messwerte Ostern 2010

Messwerte Ostern 2009

Messwerte Ostern 2009 – Entnommen LUA-NRW – Werte in µm/m³ - Maximal zulässiger Wert lt. EU 50 µm/m³

13.04.2009-1 Messung nach den Entsorgungsfeuern um 09.00 Uhr – Dank an alle die das Brauchtum pflegen!!

In Bottrop, Datteln und Essen sind die Messgeräte ausgefallen und liefern zurzeit keine Daten – Zufall.

Entnommen www.lua.nrw.de – Werte in µm/m³ - Maximal zulässiger Wert Lt. EU 50 µm/m³


Messwerte Ostern 2008

          Messwerte Ostern 2008 – Entnommen LUA-NRW – Werte in µm/m³ - Maximal zulässiger Wert lt. EU 50 µm/m³

Entnommen www.lua.nrw.de – Werte in µm/m³ - Maximal zulässiger Wert Lt. EU 50 µm/m³


Messwerte Ostern 2007

Entnommen www.lua.nrw.de – Werte in µm/m³ - Maximal zulässiger Wert Lt. EU 50 µm/m³


Messwerte Ostern 2006

Entnommen www.lua.nrw.de – Werte in µm/m³ - Maximal zulässiger Wert Lt. EU 50 µm/m³


Entnommen www.lanuv.nrw.de  – Werte in µm/m³ - Maximal zulässiger Wert Lt. EU 50 µm/m³